LG Hessen

19.09.2023
Hessen

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Bereits im letzten Newsletter wurde darauf hingewiesen, dass die hessischen Rechnungsprüfungsämter die Koalitionsverhandlungen der zukünftigen Landesregierung genutzt hatten um Vorschläge zur Entbürokratisierung des Förderwesens in Hessen zu unterbreiten.

Diese Vorschläge wurden aufgegriffen und fanden Einzug im Koalitionsvertrag. Das Förderwesen soll überprüft und die Verfahren vereinfacht werden.

Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

 

Am 04.03.2024 wurde die dritte Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen veröffentlicht. Neben kleineren redaktionellen Änderungen wurde der neue § 28a GemHVO eingefügt. Dieser regelt die Pflichten der Gemeinden zur Bereitstellung von Finanzdaten.

Am 24.04.2024 findet ein weiteres Treffen der IDR Landesgruppe Hessen im Kulturzentrum Buseck statt. Neben allgemeinen Informationen zur Tätigkeit des IDR wird einleitend Frau Dr. Hornung (Leiterin Revision LWV) über die Prüfungsdokumentation referieren. Nach einer kurzen Pause wird Herr Dr. Keilmann (Leiter der ÜPKK beim Hessischen Rechnungshof) über Erfahrungen einer Prüfung des IKS und Vergabewesen berichten. Nach der Mittagspause wird Herr Wieden (Leiter des Revisionsamtes der Stadt Frankfurt am Main) über die Chancen und Herausforderungen textgenerierter KI in der kommunalen Prüfung informieren. Im letzten Vortrag wird von Herrn Hahn (Hochschuldozent an der HöMS – Standort Kassel) ein Update über die Prüfung der Haushaltswirtschaft geben. Die Veranstaltung soll mit einem fachlichen Austausch über weitere Entwicklungen enden.

In den nächsten Tagen wird hierzu die Buchung dieses Treffens über das Buchungssystem des IDR auf der Homepage möglich sein. Alle weiteren Informationen über Kosten, Anreise etc. sind über das Buchungssystem einsehbar. Für das leibliche Wohl ist gesorgt.  


Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat die vermeintliche Chance der 3. ÄndVO der GemHVO genutzt, um mal wieder die Pensionsrückstellungen in Frage zu stellen.

Obwohl die Rückstellungen für Pensionen in vielen Bundesländer entweder nicht als Pflichtrückstellung eingeführt oder inzwischen wieder entfallen sind, vertreten die hessischen Revisionsämter die Auffassung, dass gerade diese Rückstellung ein Kernelement der Doppik ist, den Reccourcenverbrauch zutreffend abzubilden.
Die IDR Landesgruppe Hessen hat sich in der Stellungnahme eingehend mit den Argumenten für die Beibehaltung der Pflichtrückstellung in § 39 Abs. 1 Nr. 1 GemHVO auseinandergesetzt und hofft, dass man diesen überzeugenden Argumenten folgen wird.

Hier lesen Sie die Stellungnahme im Wortlaut