Stellungnahme des IDR e.V. zur Verlängerung des Vergabeerlass bis zum 31.12.2025

22.12.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

die kommunalen Vergabegrundsätze sind derzeit bis zum 31.12.2021 befristet. Das MHKBG plant nunmehr, den Vergabeerlass bis zum 31.12.2025 zu verlängern. Zugleich sollen mit der Verlängerung des Erlasses die Wertgrenzen für Direktaufträge für Bauleistungen und Liefer- und Dienstleistungen auf 25.000 € sowie die bestehenden Wertgrenzen für Bauleistungen für beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb auf bis zu 2 Mio. € und für freihändige Vergaben auf bis zu 200.000 € angehoben werden.

Die IDR Landesgruppe bewertet die Anhebung von Wertgrenzen kritisch und empfiehlt, von einer Ausschöpfung der Grenzen abzusehen.

Zunächst ist bei größerer Bieterbeteiligung, wie sie die öffentliche Ausschreibung und die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb ermöglichen, ein umfassenderer Wettbewerb und damit wirtschaftlichere Angebote zu erwarten.
Darüber hinaus ist nach Einschätzung der IDR-Landesgruppe NRW mit einem Anstieg von Direktaufträgen ein beachtliches Risiko für die Beschäftigten verbunden, die für Vergaben zuständig sind. Bei Direktaufträgen suchen diese die Unternehmen nicht nur aus, sondern vergeben teilweise die Aufträge selbst. Hier lässt sich kaum verhindern, dass sich „gute Beziehungen“ zu den Bietern entwickeln und typische Situationen des „Anfütterns“ entstehen können. Das gilt es durch aufwendige Compliance-Maßnahmen zu verhindern, einerseits um die Beschäftigten zu schützen und andrerseits um damit bei Vorgesetzten und Bür-germeister bzw. Landrat, ein Organisationsverschulden zu vermeiden.

Diese haften sonst ggfl. dafür, wenn sie keine Maßnahmen ergriffen haben, um Korruption zu verhindern, wenn ein solcher Fall auftritt und der Kommune bzw. dem Kreis ein Schaden entsteht.

Schließlich entbinden die formloseren Verfahren nicht davon, den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit einzuhalten und dies auch entsprechend zu dokumentieren. Ob es bei gleichzeitig reduzierter Formstrenge gelingt, bei gerichtlichen oder aufsichtsrechtlichen Verfahren, die nicht zum Zuge gekommene Wettbewerber einleiten könnten, die Wirtschaftlichkeit und Rechtmäßigkeit des eigenen Handelns zu belegen, darf bezweifelt werden.

Von der Ausschöpfung der Wertgrenzen raten die örtlichen Rechnungsprüfungen in der IDR-Landesgruppe NRW daher ab; es handelt sich um eine Kann-Vorschrift, so dass selbstverständlich niedrigere Wertgrenzen festgelegt bzw. beibehalten werden können.

Ansonsten wird dringend empfohlen, Compliance-Maßnahmen und sonstige Maßnahmen zur Korruptionsprävention zum Schutz aller Beteiligten umzusetzen und zu dokumentieren. Dazu zählen das strikte Einhalten gesetzlicher Vorgaben wie das Vier-Augenprinzip bei der Beschaffung einer Leistung auch wenn kein Vergabeverfahren angewendet wird (§ 20 KorruptionsbG) und bei der Öffnung von Angeboten (§ 55 VgV, § 40 UVgO) sowie weitere Maßnahmen, wie die Trennung von Verfahrensabläufen, Ergänzung von Bietervorschlägen, Formstrenge der Dokumentation, Sensibilisierung aller Beteiligten für die zusätzliche Risiken usw.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Sabine Sauer                                        gez. Marion Birnfeld