Bilanzierungshilfen NRW nach § 5 ff NKF-COVID-19- Isolierungsgesetz (NKF-CIG)

01.03.2022

Nordrhein-Westfalen / VERPA

Mit dem §§ 5 und 6 NKF CIG i.V.m. § 33a KomHVO hat der Gesetzgeber eine Bilanzierungshilfe für Corona-bezogene Belastungen eingeführt („Aufwendungen für die Erhaltung der gemeindlichen Leistungsfähigkeit“).
Das politische Ziel, die Kommunen davor zu schützen, „ab 2021 ff. reihenweise wieder in die Haushaltssicherungen abzugleiten“, ist nachvollziehbar. Allerdings teilt das IDR die Einschätzung des IDW2 , dass mit einer solchen Bilanzierungshilfe der Anforderung des § 95 Abs. 1 GO NRW, wonach der Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln hat, nur begrenzt nachgekommen wird. 

Fraglich ist, ob und wie die Verwendung der Bilanzierungshilfe und ihre Auswirkung auf das Bild der VFE-Lage bewertet und im Bericht über die Prüfung des JA der Kommune berücksichtigt werden sollte. Die Bilanzierungshilfe schlicht zu ignorieren, ist wegen ihrer Auswirkung auf den Jahresabschluss in aller Regel nicht möglich. § 95 GO NRW sieht ausdrücklich vor, dass der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln hat.

Aus Sicht des IDR sind folgende Möglichkeiten denkbar: Bilanzierhilfe hier herunterladen