Stellungnahme der IDR LG Hessen Änderung GemHVO

19.09.2023
Hessen

Hessen

Der Hessische Städte- und Gemeindebund hat die vermeintliche Chance der 3. ÄndVO der GemHVO genutzt, um mal wieder die Pensionsrückstellungen in Frage zu stellen.

Obwohl die Rückstellungen für Pensionen in vielen Bundesländer entweder nicht als Pflichtrückstellung eingeführt oder inzwischen wieder entfallen sind, vertreten die hessischen Revisionsämter die Auffassung, dass gerade diese Rückstellung ein Kernelement der Doppik ist, den Reccourcenverbrauch zutreffend abzubilden.
Die IDR Landesgruppe Hessen hat sich in der Stellungnahme eingehend mit den Argumenten für die Beibehaltung der Pflichtrückstellung in § 39 Abs. 1 Nr. 1 GemHVO auseinandergesetzt und hofft, dass man diesen überzeugenden Argumenten folgen wird.

Hier lesen Sie die Stellungnahme im Wortlaut