Stellungnahme des Instituts der Rechnungsprüfer e.V. zur mittelbaren Anwendung der CSRD auf kommunale Unternehmen und Landesbetriebe

15.01.2024

Nachhaltigkeit und Klimaschutz sind zurzeit gewichtige Themen, welche die Kommunen bewegen. Die Zeit zur Erreichung der UN-Klimaziele 2030 und zur Umsetzung von nötigen Maßnahmen ist knapp bemessen. Die Erwartungshaltung in der Bevölkerung ist groß und die Transparenzanforderungen von Seiten der Stakeholder, z. B. Banken, Lieferanten, Kunden, Medien und der Gesellschaft nehmen stetig zu. Der Einsatz kommunaler Mittel soll sich an den Nachhaltigkeitszielen orientieren und diese erreichen. Einer Nachhaltigkeitsberichterstattung kommt daher eine tragende Rolle zu.
Große, börsennotierte Unternehmen wurden bereits mit der Einführung des Corporate Sustainability Reporting-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (CSR-RUG) 2017 in die Pflicht genommen, sogenannte „nichtfinanzielle Erklärungen“ im Hinblick auf Umwelt, Soziale Belange, Menschenrechte etc. zu erstellen. 2022 wurde die CSR-Richtlinie umfassend überarbeitet und erhielt einen neuen Titel. Sie wird als „Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD“ (Richtlinie (EU) 2022/2464), als die Richtlinie zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung, bezeichnet. Zweck der Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen ist, Transparenz über die nachhaltigkeitsbezogenen Risiken und Chancen für die Geschäftstätigkeit der Unternehmen, aber auch über die Auswirkungen eines Unternehmens auf Mensch und Umwelt herzustellen (Wesentlichkeitsanalyse). Diese Informationen sollen insbesondere Finanzmarktakteuren die nötige Grundlage bieten, um die Nachhaltigkeit ihrer Portfolios messen und nachhaltigere Anlageentscheidungen treffen zu können.
Die Änderung der CSRD betrifft mehrere tausend deutsche Unternehmen, die ab 2024 dazu verpflichtet sind, Angaben zu nichtfinanziellen Aspekten, zumindest zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung, offenzulegen. Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch auch öffentliche Unternehmen ab 2025 berichtspflichtig sein.

Mittelfristig sind auch Kommunen von der Richtlinie zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen. Zum einen durch Verpflichtungen aus den jeweiligen Gemeinde- und Haushaltsordnungen der Bundesländer, zum anderen aufgrund der analogen Anwendung handelsrechtlicher Bestimmungen durch die Rechnungslegung nach HGB-Standards (bspw. § 289 Abs. 3 HGB) für kommunale Unternehmen (Eigenbetriebe und Landesbetriebe), zum weiteren seitens Kredit- und Fördermittelgebern, die zunehmend entsprechende Informationen verlangen. Und nicht zuletzt durch die Vorbildfunktion und den öffentlichen Fokus, welchem sich die Kommunen ausgesetzt sehen.
Die CSRD stellt kommunale Unternehmen somit bereits jetzt vor neue Herausforderungen. Sie müssen robuste und prüfbare Prozesse zur Erfassung nichtfinanzieller Informationen aufbauen und Ressourcen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung einplanen. Eine systematische Risikoanalyse und eine glaubwürdige Berichterstattung tragen zudem zu einer resilienten und zukunftsfähigen Kommunalentwicklung bei. Entscheidend ist, dass Kommunen proaktiv handeln und frühzeitig Maßnahmen für eine transparente Berichterstattung ergreifen.

Insofern empfiehlt das IDR e. V., dieser zukünftigen grundsätzlichen Verpflichtung vorzugreifen, um zu bekräftigen, wie wichtig und ernst das Thema in den Kommunen genommen wird. Nachhaltigkeitsberichterstattung sollte als Selbstverständnis und Statement anstelle einer lästigen Pflichtübung wahrgenommen werden.
Das IDR e. V. spricht sich daher, ungeachtet der zurzeit nur mittelbar geltenden Verpflichtung, dafür aus, dass kommunale Unternehmen und Landesbetriebe bereits jetzt eine an die speziellen Gegebenheiten einer Kommune angepasste Nachhaltigkeitsberichterstattung in Anlehnung an die CSRD Berichtspflichten vornehmen.
Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung wäre die Nachhaltigkeitsberichterstattung dann auch Gegenstand der Prüfung durch die zuständige örtliche Rechnungsprüfung.

 

Die Stellungnahme finden sie hier zum Download: Stellungnahme IDR/CSRD 

Weitere Infos zu dem Thema finden Sie in unserem AK Nachhaltigkeit