Neue Prüfansätze für die örtliche Rechnungsprüfung nach Wegfall der Kommunalen Vergabegrundsätze – § 75a GO NRW als neues Leitbild
Patrick Kötter*
A. Einführung
Zur Prüfung von Vergaben ist die örtliche Rechnungsprüfung gem. § 104 Abs. 1 Nr. 5 GO NRW verpflichtet. Nach § 104 Abs. 1 Nr. 6 GO NRW gehört die Prüfung der Wirksamkeit interner Kontrollen im Rahmen des internen Kontrollsystems (IKS) ferner zu den gesetzlichen Aufgaben der Rechnungsprüfung. Zudem kann der Rat der örtlichen Rechnungsprüfung nach § 104 Abs. 3 GO NRW weitere Aufgaben übertragen. Im Übrigen steht es nach § 104 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW im pflichtgemäßen Ermessen der örtlichen Rechnungsprüfung, die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung zu prüfen.
Mit dem Inkrafttreten des neuen § 75a GO NRW zum 1. Januar 2026 vollzieht sich ein grundlegender Wandel in der kommunalen Beschaffung in Nordrhein-Westfalen. Die bislang geltenden Regelungen des § 26 KomHVO und die darauf aufbauenden Kommunalen Vergabegrundsätze NRW – die über den Verweis auf UVgO und VOB/A eine dichte Verfahrensarchitektur boten – treten außer Kraft. An ihre Stelle tritt eine komprimierte, aber inhaltlich anspruchsvolle Norm, die den Kommunen eine prinzipiengeleitete Selbststeuerung ermöglicht: Aufträge sind wirtschaftlich, sparsam und effizient unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz zu vergeben. Was zunächst als Entbürokratisierung erscheint, stellt tatsächlich einen Paradigmenwechsel dar. Die bislang hohe Regeldichte wird durch eine dezentralisierte, selbstverantwortliche Vergabesteuerung ersetzt. Dies führt zu einer Verlagerung der Schwerpunkte – weg von der normativen Kontrolle einzelner Verfahrensschritte, hin zur systemischen Bewertung der Einhaltung haushaltsrechtlicher Leitprinzipien und der Funktionsfähigkeit interner Kontrollsysteme.
B. Rechtlicher Hintergrund
Bis Ende 2025 orientierte sich die kommunale Vergabepraxis in NRW an einem einheitlichen System aus Verordnungen (UVgO, VOB/A) und landesrechtlichen Ergänzungen (KomHVO, Vergabegrundsätze). Dieses Regelgefüge bot der örtlichen Rechnungsprüfung einen klaren Referenzrahmen zur Bewertung von Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit öffentlicher Vergaben. Es umfasste detaillierte Vorgaben zur Dokumentation, zum Stückelungsverbot, zur Eignungsprüfung und zur Korruptionsprävention.
Mit dem Wegfall dieser Vorschriften verliert die örtliche Rechnungsprüfung ihre bisherige Prüfungsbasis. Der neue § 75a GO NRW belässt es bei einer Soll-Vorschrift, die den Kommunen weite Gestaltungsspielräume eröffnet. Nach § 75a Abs. 2 GO NRW darf die Gemeinde Regelungen, die die Durchführung von Vergaben einschränken, nur durch den Beschluss einer Satzung erlassen. Die von den Kommunalen Spitzenverbänden in Nordrhein-Westfalen unter Mitwirkung des Instituts der Rechnungsprüfer e. V. (IDR e. V.) entwickelte Mustersatzung dient hierbei bspw. als Orientierung und empfiehlt u. a. die Fortschreibung zentraler Vergabeprinzipien wie Dokumentation, Markterkundung und Stückelungsverbot.
Aus Sicht der örtlichen Rechnungsprüfung entstehen durch die Neuerungen nunmehr drei Prüfsituationen:
(1) Kommunen mit eigener Vergabesatzung, deren Regelungsgehalt und praktische Wirksamkeit zu bewerten ist,
(2) Kommunen, die den Mustersatzungsentwurf der Kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen (ganz oder modifiziert) umgesetzt haben, und
(3) Kommunen, die keine Satzung erlassen haben und deren Vergabepraxis unmittelbar am Wortlaut des § 75a GO NRW zu messen ist.
Der normative Kern des Vergaberechts bleibt dabei in Form der drei Grundprinzipien erhalten: Wirtschaftlichkeit, Transparenz und Gleichbehandlung. Diese bilden fortan die alleinigen materiellen Prüfmaßstäbe.
C. Neue Prüfansätze im Lichte des § 75a GO NRW
Die in § 75a GO NRW genannten Prinzipien sind nicht neu, doch ihre rechtssystematische Bedeutung steigt erheblich. Sie sind keine bloßen Programmsätze, sondern verbindliche Ausprägungen des kommunalen Haushaltsrechts. Ihre Verwirklichung erfordert eine komplexe Balance zwischen Flexibilität und Kontrolle – und damit eine verstärkte Prüfverantwortung der örtlichen Rechnungsprüfung.
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verpflichtet zur Erreichung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses. Er umfasst nicht nur die Einholung mehrerer Angebote, sondern auch strategische Elemente wie Markterkundungen, Rahmenvereinbarungen oder Lebenszykluskostenbetrachtungen. Die Prüfung wird künftig zu bewerten haben, ob die Verwaltung geeignete Instrumente zur nachweislichen Sicherung der Wirtschaftlichkeit entwickelt hat.
Der Grundsatz der Transparenz verlangt die vollständige und fortlaufende Dokumentation der Vergabeentscheidungen. Statt formalisierter Pflichten nach UVgO oder VOB/A ist nun entscheidend, ob das jeweilige IKS der Kommune eine prüffähige Nachvollziehbarkeit gewährleistet – beispielsweise durch digitale Vergabeakten, systematische Freigabeprozesse und revisionssichere Protokollierung.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung sichert die Integrität des Wettbewerbs. Er verbietet jede sachwidrige Bevorzugung oder Benachteiligung und fordert effektive Mechanismen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Rotation bei wiederkehrenden Bedarfen. Da die früheren Antikorruptionsnormen in der UVgO und der VOB/A entfallen, kommt der Bewertung des internen Kontrollsystems eine zentrale Bedeutung zu.
Die Grundsätze der Sparsamkeit und Effizienz verpflichten öffentliche Auftraggeber dazu, mit den ihnen anvertrauten finanziellen Mitteln verantwortungsvoll, zielgerichtet und wirtschaftlich umzugehen. Hierbei bedeutet Sparsamkeit, dass bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nur so viele Mittel eingesetzt werden dürfen, wie zur Erreichung des Zwecks notwendig sind. Dabei ist der angestrebte Nutzen stets in einem angemessenen Verhältnis zu den entstehenden Kosten zu halten. Effizienz (bzw. Wirtschaftlichkeit im weiteren Sinne) beschreibt, dass die verfügbaren Ressourcen so eingesetzt werden, dass das bestmögliche Ergebnis erzielt wird – entweder durch den geringstmöglichen Mitteleinsatz zur Zielerreichung (Minimalprinzip) oder den größtmöglichen Nutzen bei gegebenen Mitteln (Maximalprinzip). Als Beispiel könnte das sog. „Schweizer Modell“ dienen, bei dem der Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag nicht zwangsläufig an das preisgünstigste Angebot geht, sondern an das wirtschaftlichste Angebot, welches auch Kriterien wie Qualität, Zweckmäßigkeit, Nachhaltigkeit und Lebenszykluskosten betrachtet.
Die in § 75a GO NRW verankerten Grundsätze lassen sich in der kommunalen Praxis jedoch nur dann ordnungsgemäß sicherstellen, wenn zudem klare interne Verfahrensvorgaben zur Vergabeorganisation bestehen. Diese internen Regelungen – etwa in Form von Dienstanweisungen oder Organisationsverfügungen – konkretisieren die gesetzlichen Anforderungen und schaffen verbindliche Zuständigkeits- und Prüfstrukturen. Gleichzeitig erschwert sich hier die Abgrenzung zu der Frage: Was ist eine unter Satzungsvorbehalt stehende Einschränkung der Regelungen nach § 75a Abs. 2 GO NRW und was sind unproblematische, innerorganisatorische (Organisations-) Regelungen? Als Faustformel sollte klar sein, dass die Auslegung einer unter Satzungsvorbehalt stehenden Einschränkung als bloße innerorganisatorische „Bagatelle“ Mut und hohe Risikobereitschaft erfordern wird.
Ungeachtet des Ausgangs dieser Fragestellung verfügen Zentrale Vergabestellen regelmäßig über die notwendige Fachkunde und Erfahrung, um rechtssichere und wirtschaftliche Verfahren zu gewährleisten. Sie übernehmen die systematische Anwendung vergaberechtlicher Pflichten, z. B. die Abfrage des Wettbewerbsregisters (nach § 6 WRegG ab 30.000 EUR netto), die Prüfung von Eignungsnachweisen, oder die Beachtung von Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten bei Vorliegen einer Binnenmarktrelevanz. Durch die Bündelung von Vergabevorgängen wird eine bessere Marktübersicht, Preistransparenz und oft ein wirtschaftlicherer Einkauf erreicht.
So wird vermieden, dass Fachbereiche in Unkenntnis oder Überforderung rechtliche Vorgaben übersehen oder Umgehungstatbestände entstehen.
Interne Vorgaben sollten zudem eine Einbindung der örtlichen Rechnungsprüfung vorsehen – abgestuft nach Wertgrenzen und Art der Beschaffung. Dies dient der präventiven Sicherung der Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit bereits vor Vertragsschluss. Durch die Vorlage höherwertiger oder komplexer Verfahren an die Rechnungsprüfung kann frühzeitig auf Unwirtschaftlichkeiten, fehlende Dokumentation oder Verfahrensfehler hingewiesen werden. Dadurch wird auch bestenfalls die Einheitlichkeit der Prüfmaßstäbe nach § 75a GO NRW gewahrt, selbst wenn Kommunen keine eigene Satzung nach § 75a Abs. 2 GO NRW erlassen. Ohne zentrale Koordination und abgestimmte Prüfroutinen droht die Entstehung eines „Flickenteppichs“ divergierender Verfahren, der letztlich den Zielen des § 75a GO NRW entgegenwirkt.
In der Folge verschiebt sich die Prüfungslogik der örtlichen Rechnungsprüfung von der formalen Rechtmäßigkeitsprüfung zur funktionalen Wirksamkeitsprüfung kommunaler Vergabeprozesse. Prüferinnen und Prüfer müssen nicht mehr nur die Einhaltung einzelner Normen, sondern die Qualität und Wirkung der organisatorischen Vorkehrungen bewerten. Dies erfordert neue Kompetenzen in den Bereichen der Prozessanalyse, des IKS-Designs und der Compliance-Vorgaben.
D. Fazit
§ 75a GO NRW ist keine Entnormierung, sondern eine Neukodifizierung auf Grundsatzebene. Die Kommunen gewinnen Freiheit, doch diese Freiheit verlangt nach einer funktionalen Aufbau- und Ablauforganisation des öffentlichen Einkaufs und zugleich nach starken Kontrollstrukturen. Wo Detailvorgaben entfallen, wächst die Bedeutung der Kontrolle der Verwaltung, analytisch und risikoorientiert.
Was früher durch Paragrafen geregelt war, muss heute durch Organisation gesichert werden: Zentrale Vergabestellen, klare Zuständigkeitsregelungen und wirksame Kontrollmechanismen sind damit die neuen „Paragrafen“ der Ordnungsmäßigkeit – und ihre Prüfung wird zur Königsdisziplin der örtlichen Rechnungsprüfung. Sie entwickelt sich von einer reaktiven Kontrolleinheit hin zu einem präventiven Governance-Instrument und wird damit zentraler Stabilisator einer dynamischen, digitalen und strategisch orientierten Beschaffung. Sie übersetzt die Prinzipien von Wirtschaftlichkeit, Transparenz und Gleichbehandlung in überprüfbare Realität und stellt sicher, dass Freiheit nicht zu Beliebigkeit, sondern zu besserer Steuerung führt. Mehr Freiheit bedeutet hier eben nicht weniger, sondern intelligentere Kontrolle – und damit eine zukunftsfähige kommunale Vergabepraxis.
Mit dem Wegfall dezidierter Verfahrensnormen steigen die Anforderungen an die organisatorische Ordnungsmäßigkeit erheblich: Zentrale Vergabestellen, Bedarfsstellen als Organisationseinheiten, klare Zuständigkeits- und Zeichnungsregelungen sowie wirksame Kontrollmechanismen werden zur Voraussetzung geordneter Vergaben – und damit selbst zum Prüfungsgegenstand der örtlichen Rechnungsprüfung.
* Patrick C. Kötter, LL.M. ist Senior-Rechnungsprüfer im Rechnungsprüfungsamt des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe (LWL), zertifizierter Vergabe- und Nachhaltigkeitsmanager (TÜV Nord und HWR Berlin), Leiter des Arbeitskreises Nachhaltigkeit beim IDR e. V. und Fachreferent für Vergaberecht.