Aktuelles aus der Landesgruppe
Newsletter 03/2026
VG Kassel zur persönlichen Verantwortlichkeit bei Mängeln im kommunalen Rechnungswesen
Eine Gemeinde hatte einen früheren Bürgermeister und eine frühere Beamtin wegen erheblicher Mängel im kommunalen Rechnungswesen auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das VG Kassel wies die Klage mit Urteil vom 19.06.2026 (Az. 1 K 2175/22.KS) ab.
Die zentrale Aussage: Ein mangelhafter Zustand allein reicht nicht aus, um persönliche Verantwortlichkeit oder grobe Fahrlässigkeit zu begründen. Erforderlich sind konkrete Pflichtverletzungen, klare Zuständigkeiten, Kausalität und gegebenenfalls ein nachweisbares Verschulden.
Für die Rechnungsprüfung lässt sich daraus ableiten: Je schwerwiegender eine Feststellung und je größer ihre möglichen finanziellen oder persönlichen Folgen, desto höher müssen Beweistiefe und Dokumentationsqualität sein.
Finanzplanungserlass 2027
Das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz hat mit Datum vom 8. September 2026 den Finanzplanungserlass 2027 veröffentlicht. Der Erlass betrifft die kommunale Finanzplanung sowie die Haushalts- und Wirtschaftsführung bis 2030 und enthält wichtige Hinweise für das Haushaltsgenehmigungsverfahren.
Für die Rechnungsprüfung besonders bedeutsam ist, dass die Vollständigkeit der aufgestellten Jahresabschlüsse gegenüber der Kommunalaufsicht durch eine Bestätigung des zuständigen Rechnungsprüfungsamts nachzuweisen ist. Damit rückt die Prüfung der Jahresabschlussbestandteile, des Aufstellungsbeschlusses und der Vollständigkeitserklärung unmittelbar in den Zusammenhang der Haushaltsgenehmigung.
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass zum 1. Januar 2027 die GemHKVO in Kraft treten soll. Für die Rechnungsprüfung bedeutet dies, örtliche Regelungen, insbesondere zum Kassenwesen, auf Anpassungsbedarf, Vollständigkeit und praktische Umsetzbarkeit zu prüfen.
Verabschiedung von Dr. Ulrich Keilmann
Am 28. September 2026 wurde Herr Dr. Ulrich Keilmann, langjähriger Leiter der Überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften beim Hessischen Rechnungshof, in den Ruhestand verabschiedet. Zu der Verabschiedung waren auch Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Rechnungsprüfung sowie der Sprecher der IDR-Landesgruppe Hessen eingeladen.
Mit Dr. Keilmann scheidet eine Persönlichkeit aus dem aktiven Dienst aus, die die überörtliche Prüfung in Hessen über viele Jahre geprägt hat. In seiner Funktion stand er für den fachlichen Austausch mit der kommunalen Familie, für vergleichende Prüfungsansätze und für die Weiterentwicklung prüfungsrelevanter Themen in der öffentlichen Finanzkontrolle.
Für die kommunale Rechnungsprüfung in Hessen war die Zusammenarbeit mit der Überörtlichen Prüfung von besonderer Bedeutung. Die Einladung von Vertreterinnen und Vertretern der Rechnungsprüfung sowie des IDR unterstreicht die enge fachliche Verbindung zwischen überörtlicher und örtlicher Prüfung.
Die IDR-Landesgruppe Hessen dankt Herrn Dr. Keilmann für sein langjähriges Wirken und den fachlichen Austausch mit der kommunalen Rechnungsprüfung und wünscht ihm für den Ruhestand alles Gute.
KommFlexG: Neue Spielräume – auch für die kommunale Rechnungsprüfung?
Mit dem Kommunalen Flexibilisierungsgesetz (KommFlexG) hat das Land Hessen einen neuen Ansatz zum Bürokratieabbau geschaffen. Das Gesetz wurde am 5. Februar 2026 beschlossen, am 11. Februar 2026 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen veröffentlicht und ist seit dem 12. Februar 2026 in Kraft.
Ein wesentlicher Bestandteil des KommFlexG ist das neue Standardbefreiungsgesetz. Es ermöglicht Gemeinden, Landkreisen und Zweckverbänden, auf Antrag für einen begrenzten Zeitraum von bestimmten landesrechtlichen Standards abzuweichen. Ziel ist es, neue Lösungen bei der Aufgabenerledigung zu erproben und festzustellen, ob Verwaltungsverfahren beschleunigt, vereinfacht oder kostengünstiger gestaltet werden können.
Für die kommunale Rechnungsprüfung ist diese Entwicklung besonders relevant. Genehmigte Standardbefreiungen können unmittelbar Bereiche betreffen, die später Gegenstand von Prüfungen sind. Prüferinnen und Prüfer müssen daher künftig verstärkt berücksichtigen, ob für eine Kommune eine genehmigte Abweichung von den allgemein geltenden Vorgaben besteht. Eine Abweichung vom gesetzlichen Regelfall stellt dann nicht automatisch einen Rechtsverstoß dar.
Für Rechnungsprüfungsämter bedeutet das KommFlexG damit eine neue Facette der Prüfungsplanung und -durchführung. Neben der jeweils maßgeblichen Rechtslage können künftig auch individuelle und zeitlich befristete Standardbefreiungen einer Kommune für die Festlegung des Prüfungsmaßstabs von Bedeutung sein.
Entscheidend bleibt dabei: Flexibilisierung bedeutet nicht den Verzicht auf Kontrolle. Vielmehr wird verstärkt zu prüfen sein, ob die genehmigten Rahmenbedingungen eingehalten werden und ob trotz der Abweichung Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung gewährleistet sind.