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Hinweisgeberschutzgesetz – und nun? Einrichtung interner Meldestellen als Herausforderung für Kommunen

Dr. Peter Glinder & Adam Breuninger, Amt für Revision der Landeshauptstadt Stuttgart

Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) nach langem politischen Diskurs und einer bereits abgelaufenen Umsetzungsfrist in Kraft getreten. Es regelt v.a. den Schutz hinweisgebender Personen und die Strukturen einzurichtender Meldestellen.

Das neue Gesetz setzt die Vorgaben der sogenannten EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht um und geht in Teilen über diese hinaus (überschießende Umsetzung). Eine unmittelbare Aufgabenübertragung des Bundes auf Kommunen erfolgt aufgrund des Durchgriffsverbots nach Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG jedoch nicht. Hier bedarf es einer landesrechtlichen Regelung, welche in den meisten Bundesländern bisweilen aussteht. Gleichwohl ist aus Sicht der Kommunen ein Abwarten nicht geboten. Zum einen gilt die EU-Whistleblower-Richtlinie im öffentlichen Dienst bereits seit dem 18. Dezember 2021 unmittelbar (zumindest für solche Regelungen, die inhaltlich unbedingt und hinreichend genau bestimmt sind). Zum anderen bedarf die Umsetzung der Vorgaben eines gewissen zeitlichen Vorlaufs.

Ein Blick ins Gesetz offenbart recht schnell seine Komplexität sowie der Herausforderungen in der kommunalen Umsetzung. Bereits bei § 2 HinSchG stolpert der aufmerksame Leser über einen weiten und auf den ersten Blick nicht unbedingt schlüssigen sachlichen Anwendungsbereich. Allein die Aufnahme strafrechtsbewehrter Verstöße zeigt, welchem breiten Aufgabenspektrum eine interne Meldestelle gegenübersteht. 

Aber was gilt es nun bei der Implementierung und dem Betrieb einer internen Meldestelle zu beachten? Wo ist die interne Meldestelle anzusiedeln? Welche Ressourcen sind notwendig? Wie sind die Prozesse auszugestalten und wie ist die interne Meldestelle in das Gesamtgefüge einer Kommune einzufügen? Diese wichtigen Fragen werden durch das Gesetz kaum beantwortet. Folglich verbleibt es den Kommunen adäquate Umsetzungslösungen zu erarbeiten. Während der wirtschaftliche Sektor anerkannte Compliance-Standards heranziehen kann (IDW PS 980 oder ISO 37301), ist deren Übertragung auf den öffentlichen Bereich lediglich begrenzt möglich. Diese Lücke wird nunmehr durch den IDR Leitfaden 500 „Einrichtung und Prüfung eines kommunalen Compliance-Management-Systems (CMS)“ geschlossen. Der Leitfaden setzt die Erfordernisse aus dem Hinweisgeberschutzgesetz und weiterer Anforderungen in den Kontext einer ganzheitlichen Betrachtungsweise eines kommunalen Compliance-Management-Systems. Hierdurch erhalten Kommunen eine praxisnahe Handreichung. Für die örtliche Prüfung bzw. die kommunale Revision stellt der Leitfaden eine Anwendungshilfe dar, mit der Angemessenheit und Wirksamkeit eines kommunalen CMS geprüft werden können. Hierfür beinhaltet der Leitfaden eine umfassende Prüfungscheckliste, die auf die Gegebenheiten vor Ort angepasst werden kann.

Ein Hinweis sei noch erlaubt: Viele Kommunen beabsichtigen die Beauftragung einer externen Ombudsperson, welche die Aufgabe einer internen Meldestelle übernimmt. Ein solches Vorgehen ist möglich und wird in der Gesetzesbegründung explizit benannt. Die Beauftragung entlässt aber nicht aus der Pflicht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen etwaigen durch Hinweis gemeldeten Rechtsverstoß abzustellen. Auch kann der beauftragte Dritte nicht völlig losgelöst agieren. Letztlich sind hier die notwendigen Prozesse und Strukturen innerhalb der Kommune zu setzten und Schnittstellen zu externen Akteuren auszugestalten. Auch darf die Frage erlaubt sein, inwieweit ein von außenkommender Dritter überhaupt in der Lage ist, interne Ermittlungen durchzuführen, ohne die internen Strukturen in notwendiger Tiefe zu kennen. Sicherlich ist unter Zuhilfenahme interner Personen sowie einer intensiven Auseinandersetzung mit den vorliegenden örtlichen Gegebenheiten eine angemessene Aufgabenerfüllung möglich. Hierbei dürfen aber die entstehenden Kosten nicht unberücksichtigt bleiben. Am Ende verbleiben – wie bereits erwähnt – wesentliche Pflichten im Kreis der verantwortlichen Personen innerhalb der jeweiligen Kommunalverwaltung. Auch hierfür bietet der neue Leitfaden des IDR eine wichtige Umsetzungshilfe.

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