10 Jahre nach der Empfehlung für einheitliche Rechtsnormen – Schlaglichter eines Rechtsvergleichs der Vorschriften zur Jahresabschlussprüfung
Dr. Stefan Hoffsümmer
Anlass und Relevanz
Vor zehn Jahren hat das Institut der Rechnungsprüfer einheitliche Normen für die Rechnungsprüfung erarbeitet und diese den Landesparlamenten zur Umsetzung empfohlen. Seither hat es Änderungen zu den relevanten Vorschriften gegeben. Hervorzuheben sind z.B. die Änderungen durch das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz in Nordrhein-Westfalen (NRW).
Vor diesem Hintergrund werden nachfolgend ausgewählte Ergebnisse eines Rechtsvergleichs der Vorschriften zur kommunalen Jahresabschlussprüfung dargestellt. Dabei werden die Regelungen aller Flächenländer einbezogen. Ein besonderer Fokus liegt auf der Frage, ob die Einhaltung der Haushaltssatzung bzw. des Haushaltsplans Gegenstand der Jahresabschlussprüfung in NRW ist.
Ergebnisse des Rechtsvergleichs
Der Rechtsvergleich zeigt insbesondere Unterschiede hinsichtlich der Frage, ob die Einhaltung des Haushaltsplans ausdrücklich in die Jahresabschlussprüfung einzubeziehen ist.
Mit Ausnahme der Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz findet sich in den Flächenländern eine entsprechende Vorschrift, die die Einbeziehung ausdrücklich vorschreibt. In den beiden Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz wird jedoch die Aufgabe zur Prüfung der Ordnungs- bzw. Vorschriftsmäßigkeit der Haushaltswirtschaft außerhalb der Vorschriften zur Jahresabschlussprüfung normiert; mithin unter den übrigen Aufgaben der Rechnungsprüfung (vgl. § 3 Abs. 1 Ziff. 4 KPG M-V und § 112 Abs. 1 Ziff. 5 GemO RLP; siehe hierzu auch IDW PS 731).
NRW stellt insofern einen Sonderfall dar. In diesem Bundesland findet sich die Prüfung der Haushaltseinhaltung bzw. -wirtschaft ausdrücklich weder in der Vorschrift zur Jahresabschlussprüfung noch in den übrigen Aufgaben. Der Umfang der Jahresabschlussprüfung wird für NRW in § 102 Abs. 3 ff. GO NRW geregelt. Dabei ist § 102 Abs. 3 GO NRW sehr stark an § 317 Abs. 1 HGB orientiert. Ähnlich wie im HGB wird in § 102 Abs. 3 Satz 2 GO NRW formuliert, dass sich die Prüfung darauf zu erstrecken hat, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen oder sonstigen Satzungen beachtet worden sind. Wird hierunter auch die Prüfung zur Ausführung des Haushaltsplans gefasst - so Sennewald/Haßenkamp zu § 102 Abs. 3 GO NRW -, ergibt sich mit Blick auf die Vorschriften in Brandenburg, im Saarland und in Thüringen die Frage, warum bei gleichlautender Formulierung, die Einhaltung des Haushaltsplans zusätzlich in der Regelung zum Umfang der Jahresabschlussprüfung aufgeführt wird (vgl. § 104 Abs. 1 und 2 BbgKVerf, hier jedoch mit dem Zusatz “insbesondere“ eingeleitet; § 122 Abs. 1 Satz 2 KSVG, zudem § 121 Abs. 1 Ziffer 4 KSVG; § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Ziffer 1 ThürKDG).
Im Ergebnis besteht hier Klarstellungsbedarf.
Ein weiteres Ergebnis des Rechtsvergleichs betrifft die Dokumentation des Prüfungsergebnisses. Während in einigen Flächenländern ein Bestätigungsvermerk, entsprechend zu § 322 HGB, ausdrücklich vorgesehen ist, gibt es in den anderen keine separate Regelung hierzu.
Ein Grund für diesen Unterschied in den jeweiligen Rechtsordnungen ist nicht unmittelbar ersichtlich. Es wäre jedoch zu eruieren, ob dies auch in der Praxis der Berichterstattung zu nennenswerten Unterschieden führt.
Dies gilt auch für die bestehenden Unterschiede mit Blick darauf, ob es separate Regelungen dazu gibt, wer die Jahresabschlussprüfung statt der örtlichen Rechnungsprüfung durchführen bzw. wessen sie sich dabei bedienen darf.
Ausblick
Die Darstellung der ausgewählten Unterschiede rechtfertigt grundsätzlich eine Erneuerung der Forderung nach Vereinheitlichung der Vorschriften. Dabei soll an dieser Stelle nochmal ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass andere Themenkomplexe - wie die weiteren Aufgaben der Rechnungsprüfung, die Pflicht zur Einrichtung einer solchen und personelle Vorschriften - nicht Gegenstand der Analyse waren. In diesen Bereichen gibt es wohlmöglich weitere Unterschiede, deren sachliche Rechtfertigung zu untersuchen wäre. Zudem lässt sich aus den Ergebnissen des Rechtsvergleichs unmittelbar der Bedarf an weiterer Auseinandersetzung mit rechtlichen Zweifelsfragen ableiten.
Die Ausführungen verdeutlichen jedoch auch den Bedarf an weiterer empirischer Forschung in diesem Bereich. Hierbei sollte u.a. erhoben werden, inwieweit die unterschiedlichen Regelungen auch tatsächlich zu bedeutenden Divergenzen in der Praxis führen.