Vergabebeschleunigungsgesetz: Mehr Tempo und neue Prüfungsschwerpunkte
Vergaberecht aktuell
Patrick C. Kötter, LL.M. - Referent Vergaberecht IDR e.V.
Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz hat der Gesetzgeber das oberschwellige Vergaberecht umgebaut. Aus Sicht der Rechnungsprüfung sind insbesondere folgende Änderungen prüfungsrelevant:
Losgrundsatz und Gesamtvergabe:
Der Losgrundsatz wird künftig in einem eigenen § 97a GWB geregelt. Neben den bisherigen wirtschaftlichen und technischen Gründen wird für bestimmte Infrastrukturvorhaben eine zusätzliche Abweichungsmöglichkeit aus zeitlichen Gründen geschaffen. Dies betrifft insbesondere aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierte Vorhaben sowie bestimmte Verkehrsinfrastrukturvorhaben. Für die Prüfung gewinnt damit die Dokumentation der zeitlichen Gründe und der Schwellenwertprüfung besondere Bedeutung.
Eignung und Nachweise:
Der Grundsatz der Eigenerklärungen wird gestärkt. Über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sollen grundsätzlich erst im weiteren Verlauf des Verfahrens und nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern angefordert werden. Eignungskriterien und Eignungsnachweise müssen nicht nur mit dem Auftragsgegenstand, sondern auch mit dem Auftragswert in angemessenem Verhältnis stehen.
Leistungsbeschreibung:
Streichung des Merkmals „erschöpfend“ in § 121 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), mit der Begründung, dass die Änderung den Aufwand bei Auftraggebern (Erstellung) und Unternehmen (Analyse) der Leistungsbeschreibung reduzieren und zu funktionalen Leistungsbeschreibungen ermutigen soll.
Start-ups, junge Unternehmen und KMU:
Bei der Auswahl von Eignungskriterien und Eignungsnachweisen sind die besonderen Umstände junger sowie kleiner und mittlerer Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. In Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb sollen Auftraggeber zudem zwischen den aufgeforderten Unternehmen wechseln und in geeigneten Fällen junge sowie kleine und mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordern.
Prüfungsreihenfolge im offenen Verfahren:
Bei offenen Verfahren wird die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung zum Regelfall. Abweichungen bleiben möglich, bedürfen aber eines sachlichen Grundes; eine gesonderte Begründung ist gesetzlich nicht erforderlich. Für die Rechnungsprüfung bleibt gleichwohl relevant, ob die gewählte Prüfungsreihenfolge aktenkundig nachvollziehbar ist.
Nachforderung von Unterlagen:
Die Nachforderungsmöglichkeiten werden sprachlich erweitert und klarer gefasst. Auftraggeber können fehlende Unterlagen übermitteln lassen sowie unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen ergänzen, erläutern, vervollständigen oder korrigieren lassen. Die Grenzen der Nachforderung, insbesondere das Verbot einer unzulässigen Angebotsänderung, bleiben prüfungsrelevant.
Nebenangebote:
Auftraggeber müssen künftig ausdrücklich angeben, ob Nebenangebote zugelassen, vorgeschrieben oder ausgeschlossen werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Für die Prüfung ist insbesondere relevant, ob die Entscheidung widerspruchsfrei bekannt gemacht wurde und ob bei zugelassenen Nebenangeboten Mindestanforderungen und Wertungsmethodik hinreichend bestimmt sind.
Markterkundung:
Es wird klargestellt, dass Markterkundungen auch umweltbezogene und soziale Aspekte sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen und elektronisch durchgeführt werden können.
Zahlungsmodalitäten:
Die Vergabeverordnung (VgV) enthält in § 29 künftig eine Regelung zur Zahlung. Der Rechnungsbetrag soll in der Regel binnen 30 Tagen nach Eingang einer prüfbaren Rechnung gezahlt werden. In geeigneten Fällen sollen frühere Zahlungen, Abschlagszahlungen oder Vorauszahlungen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben vereinbart werden.
Digitale Souveränität:
Digitale Souveränität bezeichnet die Fähigkeit von Individuen, Unternehmen und Staaten, digitale Technologien und Daten selbstbestimmt, sicher und unabhängig von einzelnen Anbietern zu nutzen. Sie zielt darauf ab, kritische technologische Abhängigkeiten zu reduzieren und die eigene Handlungsfähigkeit zu wahren. Aspekte der digitalen Souveränität können künftig ausdrücklich als Zuschlagskriterium berücksichtigt werden. Zudem können sie unter bestimmten Voraussetzungen im Zusammenhang mit wesentlichen Sicherheitsinteressen Bedeutung erlangen.
Elektronische Vergabe und Verfahrensdigitalisierung:
Für elektronisch eingereichte Angebote entfällt das Vier-Augen-Prinzip bei der Angebotsöffnung, sofern technisch sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind. Die elektronische Aktenführung, Akteneinsicht und Kommunikation in Nachprüfungsverfahren werden gestärkt.
Rechtsschutz: Nachprüfungsverfahren sollen beschleunigt und digitalisiert werden. Besonders prüfungsrelevant ist, dass die sofortige Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung der Vergabekammer künftig keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Zudem wird ein offensichtlicher Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts als Unzulässigkeitsgrund geregelt.
Direktaufträge und Wertgrenzen: Für den Bund wird die Direktauftragswertgrenze in der Bundeshaushaltsordnung auf 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer angehoben. Parallel werden unter anderem die Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister und die Meldepflicht zur Vergabestatistik auf 50.000 Euro angehoben. Für kommunale Auftraggeber gilt diese bundesrechtliche Direktauftragswertgrenze nicht automatisch; maßgeblich bleiben die jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben.
Kernbotschaft für die Rechnungsprüfung Die Rechnungsprüfung wird zur formellen Prüferin einer materiell flexibler gewordenen Beschaffungspraxis. Das interne Kontrollsystem, die Reihenfolge der Wertung und die Vollständigkeit der Dokumentation gewinnen erheblich an prüferischer Bedeutung. Wo materielle Vorgaben gelockert werden, entstehen neue formelle Anknüpfungspunkte für die Prüfung. |
Ab sofort zum Download: IDR-Prüfhilfe EU-Vergaben Die neue IDR-Prüfhilfe „Prüfansätze einer EU-Vergabeprüfung“ wurde vollständig auf das Vergabebeschleunigungsgesetz zugeschnitten und steht ab sofort im IDR-Mitgliederbereich zum Download bereit. Alle Neuerungen sind durchgängig hervorgehoben; ein Anhang fasst 21 Prüffelder speziell zum Beschleunigungsgesetz in einer Kurz-Checkliste zusammen – von der Übergangsregelung über den Losgrundsatz und die Eigenerklärungen bis zur 30-Tage-Frist bei Auftragsänderungen. |