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Satzung des Instituts der Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen in Deutschland e.V. (IdR)

 

Satzung in der Fassung des Beschlusses des Rechnungsprüfertages vom 23.06.2015  mit den Änderungen aufgrund des Beschlusses des Vorstandes  vom 06.08.2015


Inhaltsverzeichnis 

Präambel 
1 § 1 Name und Sitz 
2 § 2 Ziele und Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft 
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Der Rechnungsprüfertag
§ 7 Landesgruppen
§ 8 Der Verwaltungsrat
§ 9 Der Vorstand
§ 10 Facharbeitskreise
§ 11 Projektgruppen
§ 12 Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht
§ 13 Beiträge, Gebühren
§ 14 Schriftform, Protokollierung
§ 15 Auflösung und Liquidation
§ 16 Übergangsregelung


Präambel 

1. Das Institut der Rechnungsprüfer (IdR) wurde in 2006 gegründet. Ziel war und ist es, die Qualität der Rechnungsprüfung kontinuierlich zu verbessern und die Anerkennung als Element der öffentlichen Finanzkontrolle zu steigern. Mit der Errichtung des Instituts der Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen wurde eine Plattform geschaffen, die die öffentlichen Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen bei der Umsetzung der neuen Anforderungen durch Aus- und Fortbildungsangebote, Entwicklung von modernen Prüfungsinstrumenten und fachlichen Austausch unterstützt. Des Weiteren soll das Institut der Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen über den Beruf des Rechnungsprüfers und der Rechnungsprüferin informieren, für die Interessen der Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen eintreten und Diskussionspartner bei der Weiterentwicklung der öffentlichen Rechnungslegung sein. In den ersten Jahren stand die Begleitung der Umstellungsprozesse von Kameralistik auf Doppik im Fokus. Hierauf richteten sich die Leitlinien und Arbeitshilfen, Fortbildungsangebote, der Erfahrungsaustausch sowie die Veröffentlichungen und Themen bei den Rechnungsprüfertagen in Bad Lauterberg. Am Ende dieses Prozesses steht ein Neues Leitbild und Selbstverständnis der Rechnungsprüfung.  Die Anerkennung der neuen Rolle der Rechnungsprüfung als Führungsunterstützung sowie das Bild der selbst reflektierende, analytisch denkende und objektive Prüferinnen und Prüfer betrachten wir als wesentlicher Zwischenschritt. Leitbild und Selbstverständnis, das auch in der Wissenschaft und der öffentlichen Diskussion Widerhall findet, sind die Basis unseres weiteren Handelns für unsere Mitgliederinnen und Mitglieder. Dabei ist die Stärkung der Landesgruppen ein unverzichtbares Element für das weitere Wirken. 

2. Soweit in dieser Satzung die männliche Form verwendet wird, schließt dies die weibliche Form mit ein.


§ 1  Name und Sitz 

1. Das "Institut der Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen in Deutschland e. V." (im Folgenden IdR genannt) ist die Vereinigung der deutschen Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen, der öffentlichen Rechnungsprüfungen sowie weiteren, in der Regel öffentlich-rechtlichen Organisationen, die gesetzlich mit der öffentlichen Rechnungs- oder Jahresabschlussprüfung beauftragt sind.  2. Das IdR hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen.  


§ 2  Ziele und Aufgaben

1. Ziele des IdR sind die Fachgebiete des Rechnungsprüfers und der Rechnungsprüferin zu fördern, Unterstützung und Beratung der Rechnungsprüfer und der Rechnungsprüferinnen bei Fragen der öffentlichen Rechnungsprüfung, die Qualität der Rechnungsprüfung durch Vernetzung und fachlichen Austausch zu verbessern, einen systematischen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen, moderne Prüfungsmethoden zu entwickeln und für die Interessen der Rechnungsprüfer und der Rechnungsprüferinnen einzutreten sowie sich in der Diskussion um die Weiterentwicklung der öffentlichen Rechnungslegung gezielt einzubringen. 

2. Das IdR hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: 

a) die Förderung der Aus- und Fortbildung der Rechnungsprüfer und der Rechnungsprüferinnen, 

b) für einheitliche Grundsätze der unabhängigen, eigenverantwortlichen und gewissenhaften Berufsausübung einzutreten, 

c) Instrumentarien zur Unterstützung und Durchführung Jahresabschlussprüfung zu schaffen und fortzuentwickeln, der öffentlichen 

d) die Weiterentwicklung des Berufsbilds des Rechnungsprüfers und der Rechnungsprüferin zu fördern, 

e) Unterstützung der wissenschaftlichen Weiterentwicklung der Normen zur öffentlichen Rechnungslegung und Rechnungsprüfung.  

3. Das IdR ist zur Erfüllung seiner Aufgaben bemüht, die Kontakte mit anderen bestehenden Netzwerken von Rechnungsprüfern und Rechnungsprüferinnen systematisch auszubauen. Überdies ist ein wesentliches Aufgabenfeld des IdR den Kontakt und Austausch mit den Innenministerien der Länder, den Spitzenverbänden sowie berufsständischen Verbänden zu pflegen. 

4. In Erfüllung dieser Aufgaben kann der IdR zu Fachthemen gutachtlich  Stellung nehmen, wenn Belange der Rechnungsprüfung betroffen sind.   

5. Das IdR kann in Erfüllung seiner Aufgaben Mitglied in anderen Organisationen werden, Tochtergesellschaften errichten bzw. sich an anderen Gesellschaften beteiligen. 

6. Der Zweck des IdR ist nicht auf einen wirtschaftlichen Gewerbebetrieb gerichtet. 


§ 3  Mitgliedschaft 

1. Als Mitglieder des IdR werden Gebietskörperschaften, sondergesetzliche Körperschaften, sowie Behörden und Verbände aufgenommen, die über eine Rechnungsprüfung verfügen und sich in Angelegenheiten des IdR soweit öffentlich-rechtlich zulässig durch die Leitungen der Rechnungsprüfung vertreten lassen. Außerdem können Mitglied werden: 

a) die Leiter und Leiterinnen der Rechnungsprüfung, 

b) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rechnungsprüfung,  

c) ehemalige Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnern, 

d) (in der Regel öffentlich-rechtliche) Organisationen, die gesetzlich mit der öffentlichen Rechnungs- oder Jahresabschlussprüfung beauftragt sind sowie deren Leiter und Leiterinnen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, 

e) natürliche Personen, die sich für die Interessen der öffentlichen Rechnungsprüfung und Rechnungslegung einsetzen sowie 

f) Personen, die in einem ausländischen Staat als sachverständige öffentliche Prüfer und Prüferinnern ermächtigt oder bestellt sind, wenn die Voraussetzungen für ihre Ermächtigung oder Bestellung den deutschen bzw. bundeslandesgesetzlichen Anforderungen an Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der öffentlichen Rechnungsprüfung entsprechen.  

2. Mitglieder können auch rechtsfähige Vereinigungen von Rechnungsprüfern und Rechnungsprüferinnern oder andere Zusammenschlüsse von Rechnungsprüfern (z.B. Fachverbände) soweit sie vereinsgleich organisiert sind, d. h. über einen Vorsitzenden, der den Zusammenschluss vertritt, sein.  

3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich oder per Telefax zu beantragen. Einfache E-Mail ohne elektronische Signatur ist nicht ausreichend. Der Antrag soll eine Angabe darüber enthalten, welcher Landesgruppe das Mitglied angehören will. Die Mitgliedschaft erlischt durch 

a) Tod 

b) Austritt 

c) Ausschluss 

4. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.  Für die Austrittserklärung ist Telefax und einfache E-Mail ohne elektronische Signatur ausreichend. 

5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft weggefallen sind. Ein Mitglied kann zudem in den Fällen des § 4 Abs. 6 und Abs. 7 durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen die Beschlüsse des Vorstandes kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig über die weitere Mitgliedschaft bzw. den  Ausschluss. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. 


§ 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1. Jedes Mitglied erkennt die satzungsgemäßen Aufgaben des IdR an und verpflichtet sich, die Ziele des IdR zu achten und zu fördern. 

2. Jedes Mitglied ist berechtigt, im Rahmen der Möglichkeiten des IdR fachliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen sowie an Fach- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.  

3. Jedes Mitglied besitzt das aktive Wahlrecht.  

4. Mitglieder, die nicht natürliche Personen sind, nehmen ihre Mitgliedsrechte durch einen Bevollmächtigten wahr, der gegenüber dem Verein auch empfangsberechtigt ist. Eine Vertretung bei der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte durch andere Mitglieder oder deren Bevollmächtigte ist zudem zulässig, soweit sie durch eine schriftliche Vollmacht erfolgt. Einfache E-Mail ohne elektronische Signatur ist für die Vollmacht nicht ausreichend. 

5. Das IdR führt eine Liste seiner Mitglieder und ihrer Bevollmächtigten. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem IdR die notwendigen persönlichen und beruflichen Daten, insbesondere die aktuelle Anschrift mitzuteilen. Es soll auch die notwendigen E-Mail-Adressen und Faxnummern mitteilen. Der Vorstand kann eine schriftliche Mitteilung verlangen. 

6. Die Mitglieder sind zur fristgerechten Entrichtung der nach Maßgabe dieser Satzung sowie der Beitragsordnung erhobenen Beiträge und Gebühren verpflichtet. Dabei kann zwischen den in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Mitgliedergruppen differenziert werden. Durch Beschluss des Vorstands können Mitglieder aus dem IdR ausgeschlossen werden, die mit ihren Beiträgen, Gebühren oder sonstigen, sich aus der Beitrags- und Gebührenordnung ergebenden Verpflichtungen gegenüber dem IdR trotz wiederholter Erinnerung in Rückstand geblieben sind. 

7. Ferner kann der Vorstand solche Mitglieder aus dem IdR ausschließen, deren persönliches oder berufliches Verhalten einen wichtigen Grund zum Ausschluss gibt oder die gröblich gegen die Interessen des IdR verstoßen haben. Ein schwerwiegender Verstoß gegen die Mitgliedspflichten gilt als wichtiger, den Ausschluss rechtfertigender Grund. 


§ 5  Organe des Vereins 

1. Die Organe des Vereins sind: 

a) der Rechnungsprüfertag (Mitgliederversammlung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs), 

b) die Landesgruppen.  

c) der Verwaltungsrat, 

d) der Vorstand, 

2. Sprecher der Landesgruppen, Mitglieder des Verwaltungsrats und Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein. Sprecher der Landesgruppen müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Mitglieder des Verwaltungsrats und Mitglieder des Vorstandes müssen bei ihrer Wahl Mitglieder des Vereins sein, soweit sie nicht in ihrer Funktion als Sprecher der Landesgruppen kraft Amtes dem Verwaltungsrat angehören. Die Tätigkeit im Verwaltungsrat und Vorstand ist ehrenamtlich. Machen Mitglieder des Vorstandes oder des Verwaltungsrats in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Aufwendungen geltend, die sie den Umständen nach für notwendig halten dürfen, so ist das IdR zum Ersatz verpflichtet, wenn und soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. Eine darüber hinaus gehende Vergütung, die auch einen Arbeits- oder Zeitaufwand abgedeckt, erhalten nur Mitglieder des Vorstandes sowie auf Antrag Sprecher und stellvertretende Sprecher eines Facharbeitskreises und Sprecher einer Projektgruppe, wenn der Verwaltungsrat dies beschließt. Sprecher von Landesgruppen und ihre Stellvertreter erhalten eine solche darüber hinaus gehende Vergütung nur, wenn die Landesgruppe dies im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel beschließt.

3. Das Amt der Sprecher der Landesgruppen, der Mitglieder des Verwaltungsrats und der von diesen gewählten Mitgliedern des Vorstands endet mit Ablauf des vierten Kalenderjahres nach ihrer Wahl. Das Kalenderjahr, in dem die Wahl stattfindet, wird nicht mitgerechnet. Das Amt der Sprecher der Landesgruppen, der Mitglieder des Verwaltungsrats und der von diesen gewählten Mitgliedern des Vorstands endet zudem vorzeitig aufgrund Amtsniederlegung oder mit der Wahl eines Nachfolgers. Für die Amtszeit der Nachfolger gilt Satz 1 entsprechend. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsinhaber bleiben bis zur Annahme der Wahl durch ihre Nachfolger im Amt. 


§ 6  Der Rechnungsprüfertag 

1. Oberstes Organ ist der Rechnungsprüfertag (Mitgliederversammlung); er besteht aus allen Mitgliedern des IdR. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 

2. Der Rechnungsprüfertag ist zuständig für 

a) die Entgegennahme des Berichts des Vorstands und des Verwaltungsrats sowie über andere wichtige Fragen, 

b) die Entlastung des Verwaltungsrats, 

c) die Änderung der Satzung, 

d) die Bildung und Auflösung von Landesgruppen, 

e) die Auflösung des IdR. 

3. Der Rechnungsprüfertag tritt wenigstens alle zwei Jahre zusammen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Die Mitglieder werden mindestens sechs Wochen vor dem Tage der Versammlung des Rechnungsprüfertags unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder fernmündlich eingeladen. 

4. Außerordentliche Rechnungsprüfertage werden einberufen, wenn der Vorstand oder Verwaltungsrat es für erforderlich halten oder der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe der Zwecke und Gründe verlangt.  

5. Der Rechnungsprüfertag wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. 

6. Der Rechnungsprüfertag ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Mitglieder, die am persönlichen Erscheinen verhindert sind, können ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied schriftlich übertragen. Jedoch darf kein Mitglied mehr als fünf Stimmen auf sich vereinen. 

7. Für Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der vertretenen Stimmen maßgebend. 

8. Für Beschlüsse betreffend eine Änderung der Satzung, ist eine Mehrheit von drei Viertel der auf dem Rechnungsprüfertag vertretenen Stimmen erforderlich. Für die Herbeiführung eines Beschlusses über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des IdR müssen mindestens vier Fünftel aller Mitglieder vertreten sein. Genügt die Zahl der vertretenen Mitglieder nicht, diese Voraussetzungen zu erfüllen, so kann ein zweiter Rechnungsprüfertag mit drei Viertel der vertretenen Mitglieder den erforderlichen Beschluss herbeiführen. 

9. Legt der Verwaltungsrat gegen einen satzungsändernden Beschluss des Rechnungsprüfertags Einspruch ein, so muss binnen drei Monaten ein zweiter Rechnungsprüfertag einberufen werden, der endgültig entscheidet.  


§ 7  Landesgruppen 

1. Die Mitglieder des IdR bilden Landesgruppen. 

2. Landesgruppen führen die Bezeichnung „Landesgruppe im IdR“. Ergänzende Bezeichnungen sind mit Zustimmung des Verwaltungsrates möglich. 

3. Die Mitglieder einer Landesgruppe wählen einen Sprecher und einen oder mehrere Stellvertreter. Der Sprecher ist kraft Amtes Mitglied des Verwaltungsrats. Der Sprecher und seine Stellvertreter einer Landesgruppe haben dem Verwaltungsrat und dem Vorstand auf dessen Verlangen über die Arbeit der Landesgruppe zu berichten. 

4. Die Landesgruppen vertreten die Interessen der Mitglieder in ihrem Bereich und dienen dem gegenseitigen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern und den Organen; sie wirken bei der Durchführung der Aufgaben des IdR unterstützend mit. Sie sind zuständig für die Wahl und Abwahl der nach § 8 zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrats.

5. 1Die Mitglieder gehören jeweils einer Landesgruppe an. 2Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren Landesgruppen ist nicht möglich. 3Haben die Mitglieder mitgeteilt, welcher Landesgruppe sie angehören wollen, so sind sie Mitglied dieser Landesgruppe. 4Haben die Mitglieder nicht mitgeteilt, welcher Landesgruppe sie angehören wollen, so sind sie Mitglied der Landesgruppe, in deren Zuständigkeitsbereich ihr Sitz, bei Mitgliedern, die natürliche Personen sind ihre gem. § 4 Abs. 5 mitgeteilte Adresse liegt. 5Der Wechsel in eine andere Landesgruppe ist mit einer Frist von einem Kalendermonat zum Ablauf eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zulässig. 6Die Mitteilung einer neuen Adresse gem. § 4 Abs. 5 gilt als Mitteilung nach Satz 5, wenn das Mitglied eine natürliche Person ist und nichts anderes äußert. 

6. Zu den Sitzungen einer Landesgruppe wird vom Sprecher, einem Stellvertreter oder dem Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich oder fernmündlich eingeladen. Sitzungen einer Landesgruppe finden bei Bedarf statt, mindestens einmal jährlich. Die Einladung ist auch an die Mitglieder des Vorstandes zu richten. In den Sitzungen der Landesgruppe haben die Mitglieder des Vorstandes, die nicht selbst Mitglied der Landesgruppe sind, ein Rederecht, aber kein Stimmrecht. 

7. Für Beschlüsse, wie auch für Wahlen  ist die einfache Mehrheit der vertretenen Stimmen maßgebend. Jedes Mitglied der Landesgruppe hat eine Stimme. 

8. Die Regelungen dieser Satzung sind für die Landesgruppen verbindlich. Der Rechnungsprüfertag kann Richtlinien beschließen, die für die Landesgruppen verbindlich sind. Im Übrigen regeln die Landesgruppen ihre Angelegenheit selbst.  

9. Das IdR richtet eine Geschäftsstelle ein, welche die Landesgruppen bei der Geschäftsführung unterstützt. Insbesondere übernimmt die Geschäftsstelle die Mitgliedsverwaltung, die Abwicklung der Kassengeschäfte, den Aufbau und die Aktualisierung der Internetpräsentation und unterstützt die Landesgruppen bei der Organisation und Abwicklung eigener Veranstaltungen. 

10. Den Landesgruppen stehen finanzielle Mittel aus dem Haushalt des IdR nur im Rahmen des Haushaltsplanes des IdR zu. Der Vorstand kann die Arbeit der Landesgruppen jedoch in begründeten Einzelfällen finanziell oder in anderer Weise fördern. Für die Abwicklung und Durchführung länderspezifischer Aufgaben stellt das IdR den Landesgruppen jährlich einen vom Verwaltungsrat zu beschließenden Pauschalbetrag und einen Festbetrag, der im Verhältnis der Mitglieder je Landesgruppe verteilt wird, zur Verfügung. 

11. Zu eigenständigen Veröffentlichungen oder zu Stellungnahmen sind die Landesgruppen nur in eigenem Namen berechtigt.  


§ 8  Der Verwaltungsrat 

1. Die Sprecher der Landesgruppen gehören dem Verwaltungsrat als Mitglieder kraft ihres Amtes an. Jede Landesgruppe kann zudem je angefangene 50 Mitglieder ein weiteres ordentliches Verwaltungsratsmitglied, max. jedoch Verwaltungsratsmitglieder in den Verwaltungsrat wählen. 

2. Der Verwaltungsrat kann weitere kooptierte Verwaltungsratsmitglieder wählen. Anträge hierzu kann eine Landesgruppe oder ein ordentliches Verwaltungsratsmitglied stellen. Kooptierte Verwaltungsratsmitglieder haben dieselben Rechte wie ordentliche Verwaltungsratsmitglieder, sie sind jedoch nicht stimmberechtigt. 

3. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden des Verwaltungsrates. 

4. Der Verwaltungsrat ist zuständig für a) Wahl und Abwahl des Vorstandes. b) Aufstellung von Richtlinien für die Arbeit des IdR. c) Ernennung von einem Rechnungsprüfer oder einer Rechnungsprüferin und einem stellvertretenden Rechnungsprüfer bzw. einer Rechnungsprüferin. d) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsplanes. e) Beschlussfassung über die Jahresrechnung. f) Entlastung des Vorstands. g) Erlass der Beitrags- und Gebührenordnung. h) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins. i) Beschlussfassung über die Bildung und Auflösung von ständigen Facharbeitskreisen. 

5. Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorsitzende des Verwaltungsrats. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden mindestens sechs Wochen vor dem Tage der Versammlung des Verwaltungsrats unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder fernmündlich eingeladen. 

6. Außerordentliche Sitzungen des Verwaltungsrats werden einberufen, wenn der Vorstand oder Verwaltungsrat oder wenigstens fünf Mitglieder des Verwaltungsrats es für erforderlich halten.  

7. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden in der Regel vom Verwaltungsratsvorsitzenden geleitet. 

8. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für Beschlüsse, wie auch für Wahlen ist die einfache Mehrheit der vertretenen Stimmen maßgebend. Verwaltungsratsmitglieder, die am persönlichen Erscheinen verhindert sind, können ein anderes Verwaltungsratsmitglied schriftlich mit seiner Vertretung beauftragen. Einfache E-Mail ohne elektronische Signatur ist nicht ausreichend. 

9. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrats beratend teilzunehmen. 


§ 9  Der Vorstand 

1. Die Leitung des IdR obliegt dem Vorstand. Der Vorstand besteht aus: 

a) dem Vorsitzenden 

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden 

c) dem Schatzmeister 

d) bis zu 6 weiteren Vorstandsmitgliedern 

2. Das IdR wird nach außen durch den Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt (Vorstand gemäß § 26 BGB).  

3. Der Vorstand ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht nach dieser Satzung anderen Organen zugewiesen sind. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer für die Führung der laufenden Geschäfte berufen. Inhalt und Umfang der Geschäftsführungsbefugnis regelt eine Geschäftsführerordnung.  

4. Der Verwaltungsrat wählt die Vorstandsmitglieder, sowie den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus (etwa durch Tod oder Amtsniederlegung), so soll der Verwaltungsrat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen wählen. Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder kooptieren. 

5. Der Vorstand soll in der Regel halbjährlich tagen. Darüber hinaus werden weitere Sitzungen des Vorstandes einberufen, wenn der Vorsitzende oder wenigstens drei Mitglieder des Vorstandes die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Festlegung einer Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Die Einladung kann schriftlich oder fernmündlich erfolgen. 

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner amtierenden Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache  Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben somit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. 

7. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden und ggf. vom dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. 


§ 10  Facharbeitskreise 

1. Aus dem Kreis der Mitglieder können Facharbeitskreise gebildet werden. Aufgabe der Facharbeitskreise ist die Beratung fachlicher Probleme und ggf. Vorbereitung bzw. Erstattung von Stellungnahmen oder Fachgutachten. 

2. Die Mitglieder eines Facharbeitskreises wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher und einen Stellvertreter. Der Sprecher bzw. der Stellvertreter eines Facharbeitskreises können beratend an den Sitzungen des Verwaltungsrats und Vorstands teilnehmen. Die Sprecher eines Facharbeitskreises haben dem Verwaltungsrat und dem Vorstand über die Arbeit des Facharbeitskreises zu berichten. 

3. Zu den Arbeitskreissitzungen wird vom  Facharbeitskreisvorsitzenden oder dem Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich oder fernmündlich eingeladen. Arbeitskreissitzungen finden bei Bedarf statt, mindestens einmal jährlich.  

4. Die Einladung ist auch an die Mitglieder des Vorstandes zu richten. In den Sitzungen der Facharbeitskreise haben die Mitglieder des Vorstandes, die nicht selbst Mitglied des Facharbeitskreises sind, ein Rederecht, aber kein Stimmrecht. 

5. Falls notwendig können zu den Facharbeitskreisen Dritte hinzugezogen werden. 

6. Die Regelungen dieser Satzung sind für die Facharbeitskreise verbindlich. Der Rechnungsprüfertag kann Richtlinien beschließen, die für die Facharbeitskreise verbindlich sind. 


§ 11   Projektgruppen 

1. Der Vorstand kann zu bestimmten Themenbereichen  Projektgruppen einsetzen und deren Aufgaben festlegen. 

2. Die Mitglieder der Projektgruppen werden vom Vorstand berufen. Zu den Mitgliedern der Projektgruppen können auch Prüferinnen, Prüfer und sonstige Sachverständige berufen werden, die nicht Mitglieder des IdR sind. 

3. Die Projektgruppen wählen aus ihrer Mitte einen Sprecher, der die Organisation der Projektgruppe übernimmt und dem Vorstand bzw. ggf. Verwaltungsrat Bericht erstattet. Es ist anzustreben, dass jeder Projektgruppe mindestens ein Vorstandsmitglied angehört. 

4. Die Regelung in § 10 Nr. 3 gilt entsprechend. 


§ 12  Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan, Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht 

1. Geschäftsjahr des IdR ist das Kalenderjahr. 

2. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Im Wirtschaftsplan veranschlagte Posten sind gegenseitig deckungsfähig. 

3. Die Jahresrechnung ist bis Ende März des Folgejahres vom Vorstand aufzustellen und nach dem Wirtschaftsplan zu gliedern. Ferner ist ein Tätigkeitsbericht zu erstellen.

4. Die Ausführung des Wirtschaftsplanes und die Jahresrechnung sind von den gewählten Rechnungsprüfern und Rechnungsprüferinnen bis zum 30.06. des folgenden Jahres zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist in der folgenden Verwaltungsratssitzung durch die Rechnungsprüfer und Rechnungsprüferinnen zu berichten.    


§ 13  Beiträge, Gebühren 

1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt das IdR Beiträge. Das Nähere regelt die Beitrags- und Gebührenordnung. 

2. Für Leistungen, wie zum Beispiel einzelne Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung, qualifizierte Stellungnahmen, Fachveröffentlichungen, Öffentlichkeitsarbeit sowie Zertifizierungen können Gebühren erhoben werden. 


§ 14  Schriftform, Protokollierung 

1. Soweit in dieser Satzung die Schriftform vorgesehen ist, ist auch einfache E-Mail ohne elektronische Signatur sowie Telefax ausreichend, soweit nichts ein anderes bestimmt ist. 

2. Über Versammlungen ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und in der Geschäftsstelle des IdR zu hinterlegen. Ein Ergebnisprotokoll ist ausreichend. Die Protokollierung von Beschlüssen ist nicht Voraussetzung für deren Wirksamkeit. 


§ 15  Auflösung und Liquidation 

(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung des Vorstands geltenden Vorschriften maßgebend. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so sind sie nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt und können Beschlüsse nur einstimmig fassen, sofern die Mitgliederversammlung nicht ein anderes bestimmt.  

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des IdR fällt das Vermögen an das Kinderhilfswerk der UNICEF. 


§ 16  Übergangsregelung 

Sofern vom Registergericht Änderungen der Satzung verlangt werden, ist der Vorstand berechtigt, diese so zu beschließen. Dem nächsten Rechnungsprüfertag ist die geänderte Satzung zur Genehmigung vorzulegen.